Versicherung kündigen – das Wichtigste in Kürze
Ist ein Versicherungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kannst du ihn nach § 11 Abs. 1 VVG nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (meist das Versicherungsjahr) kündigen. Die vertragliche Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen und nicht mehr als drei Monate betragen (§ 11 Abs. 2, 3 VVG). Läuft dein Vertrag über eine feste Laufzeit von mehr als drei Jahren, darfst du ihn zum Ende des dritten oder jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen (§ 11 Abs. 4 VVG).
Wichtig für Verbraucher: Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge verlängern sich Verträge, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nach der Erstlaufzeit nur noch stillschweigend auf unbestimmte Zeit und sind dann monatlich kündbar – statt der früher üblichen automatischen Verlängerung um ein ganzes Jahr (§ 309 Nr. 9 BGB). Prüfe daher zuerst, wann du deinen Vertrag geschlossen hast, um die richtige Frist zu bestimmen.
Neben der ordentlichen Kündigung gibt es das Sonderkündigungsrecht. Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne dass sich der Versicherungsschutz entsprechend verbessert, darfst du nach § 40 VVG innerhalb eines Monats ab Zugang der Mitteilung kündigen – der Versicherer muss dich auf dieses Recht hinweisen. Nach einem Versicherungsfall (Schaden) können nach § 92 VVG beide Seiten innerhalb eines Monats nach Abschluss der Schadenregulierung kündigen.
Für die Kfz-Versicherung gilt in der Regel der 30. November als Stichtag für die ordentliche Kündigung zum 1. Januar, da das Versicherungsjahr meist dem Kalenderjahr entspricht. Für die Kündigung genügt heute üblicherweise die Textform nach § 126b BGB, also auch eine E-Mail – eine eigenhändige Unterschrift ist meist nicht mehr zwingend. Entscheidend ist der Nachweis des Zugangs: Verschicke die Kündigung daher am besten per Einwurf-Einschreiben und bewahre eine Kopie auf.