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Finanzen & Buchhaltung

Bewirtungsbeleg – kostenlose Vorlage zum Ausfüllen (PDF & Word)

Kostenlose Bewirtungsbeleg-Vorlage zum Ausfüllen: alle Pflichtangaben für den Bewirtungsnachweis erfassen, unterschreiben und als PDF oder Word sichern – damit das Finanzamt 70 % der Kosten als Betriebsausgabe anerkennt.

Zuletzt geprüft: · ca. 3.600 Suchanfragen/Monat

Bewirtungsbeleg – das Wichtigste in Kürze

Ein Bewirtungsbeleg (auch Bewirtungsnachweis oder Eigenbeleg zur Bewirtungsrechnung) dokumentiert, wer aus welchem geschäftlichen Anlass bewirtet wurde. Er ist die Voraussetzung dafür, dass die Kosten überhaupt als Betriebsausgabe anerkannt werden. Wichtig: Bei einer geschäftlich veranlassten Bewirtung sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nur 70 % der angemessenen Aufwendungen abziehbar – die restlichen 30 % sind steuerlich nicht abzugsfähig.

Der 70-%-Abzug gilt nur für die geschäftliche Bewirtung, also von Geschäftspartnern, Kunden oder Interessenten. Bewirten Sie ausschließlich eigene Arbeitnehmer aus rein betrieblichem Anlass (z. B. eine Betriebsfeier), sind die Kosten zu 100 % abziehbar. In beiden Fällen müssen die Aufwendungen angemessen sein (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG); unangemessen hohe Beträge erkennt das Finanzamt nicht an.

Der Nachweis verlangt konkrete Pflichtangaben: Ort, Tag, Teilnehmer (alle Personen namentlich, inklusive Gastgeber), den konkreten Anlass und die Höhe der Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Pauschale Formulierungen wie „Geschäftsessen“ oder „Kundenpflege“ genügen nicht. Bei einer Bewirtung in einer Gaststätte ist zusätzlich die maschinell erstellte und registrierte Rechnung beizufügen; der Eigenbeleg deckt dann nur noch Anlass, Teilnehmer und ein etwaiges Trinkgeld ab (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG).

Seit dem 1.1.2023 muss die Gaststättenrechnung von einem Kassensystem mit technischer Sicherheitseinrichtung stammen (§ 146a AO / KassenSichV). Ab einem Rechnungsbetrag von 250 € brutto muss außerdem der Name des Bewirtenden auf der Rechnung stehen (§ 14 UStG i. V. m. § 33 UStDV). Anders als der ertragsteuerliche 70-%-Abzug bleibt der Vorsteuerabzug grundsätzlich zu 100 % möglich (§ 15 UStG). Erstellen Sie den Beleg zeitnah und unterschreiben Sie ihn als Steuerpflichtiger – nachträglich rekonstruierte Angaben sind angreifbar.

Zahlen & Fakten · Finanzen & Buchhaltung

10,9 Mrd. €
Mehrergebnis der steuerlichen Betriebsprüfungen der Länder – Belege und Nachweise werden dabei geprüft.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF-Monatsbericht) (2024)
1,6 %
durchschnittliche Prüfungsquote: 140.764 von 8,8 Mio. Betrieben wurden geprüft – bei Großbetrieben 29,6 %.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF-Monatsbericht) (2024)
118 Mrd. €
Jahresnettoumsatz des deutschen Gastgewerbes mit 206.105 steuerpflichtigen Unternehmen – hier findet Bewirtung statt.
Quelle: DEHOGA Bundesverband, Zahlen & Fakten (2024)

In 4 Schritten zur fertigen Vorlage

  1. 01

    Bewirtung beschreiben

    Tag der Bewirtung, Name und Anschrift der Gaststätte sowie den konkreten Anlass eintragen – nicht pauschal, sondern nachvollziehbar (z. B. „Vertragsverhandlung Projekt X mit Firma Y“).

  2. 02

    Teilnehmer & Kosten erfassen

    Alle bewirteten Personen namentlich angeben (auch sich selbst als Gastgeber), dazu den Rechnungsbetrag inkl. MwSt. und ein eventuelles Trinkgeld.

  3. 03

    Beleg herunterladen

    Den fertigen Bewirtungsbeleg als PDF laden, als Word bearbeiten oder die leere Vorlage zum handschriftlichen Ausfüllen drucken.

  4. 04

    Unterschreiben & Rechnung anheften

    Als Steuerpflichtiger unterschreiben und die maschinell erstellte Bewirtungsrechnung fest anheften. Zusammen 10 Jahre aufbewahren.

Bewirtungsbeleg-Vorlage zum kostenlosen Ausfüllen als PDF – Bewirtungsnachweis mit Anlass, Teilnehmern und Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG
Bewirtungsbeleg-Vorlage zum kostenlosen Ausfüllen als PDF – Bewirtungsnachweis mit Anlass, Teilnehmern und Aufwendungen nach § 4 Abs. 5 EStG

Häufige Fragen

Wie viel Prozent der Bewirtungskosten sind absetzbar?

Bei geschäftlicher Bewirtung 70 % der angemessenen Aufwendungen als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG); 30 % sind nicht abziehbar. Die Vorsteuer bleibt dagegen zu 100 % abziehbar (§ 15 UStG). Bewirtung ausschließlich eigener Arbeitnehmer ist zu 100 % abziehbar.

Welche Angaben muss ein Bewirtungsbeleg enthalten?

Ort, Tag, alle Teilnehmer namentlich (inkl. Gastgeber), den konkreten Anlass und die Höhe der Aufwendungen. Bei einer Bewirtung in der Gaststätte ist zusätzlich die Rechnung beizufügen; der Eigenbeleg deckt dann Anlass, Teilnehmer und Trinkgeld ab.

Reicht „Geschäftsessen“ als Anlass aus?

Nein. Pauschale Angaben wie „Geschäftsessen“, „Arbeitsessen“ oder „Kundenpflege“ erkennt das Finanzamt nicht an. Der Anlass muss konkret und nachprüfbar sein, etwa das Projekt, der Auftrag oder das besprochene Geschäft.

Brauche ich zusätzlich die Restaurantrechnung?

Ja. Bei einer Bewirtung in der Gaststätte ist die maschinell erstellte, registrierte Rechnung (§ 146a AO / KassenSichV) beizufügen. Ab 250 € brutto muss der Name des Bewirtenden auf der Rechnung stehen (§ 14 UStG, § 33 UStDV).

Was gilt bei der Bewirtung eigener Mitarbeiter?

Bewirten Sie ausschließlich eigene Arbeitnehmer aus betrieblichem Anlass, sind die Kosten zu 100 % abziehbar – die 70-%-Grenze greift nur bei geschäftlicher Bewirtung von Externen wie Kunden oder Geschäftspartnern.