Kündigung Arbeitsvertrag (Arbeitnehmer) – das Wichtigste in Kürze
Wer den Arbeitgeber wechseln will, muss den Arbeitsvertrag selbst kündigen. Für dich als Arbeitnehmer gilt die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). „Vier Wochen“ sind dabei nicht dasselbe wie „ein Monat“: Gemeint sind 28 Tage vor dem 15. oder dem letzten Tag des Monats.
Die verlängerten Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB – bis zu sieben Monate bei langer Betriebszugehörigkeit – gelten ausschließlich für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Als kündigender Arbeitnehmer bleibt es bei den vier Wochen, sofern Arbeits- oder Tarifvertrag nichts anderes regelt. Während einer Probezeit (höchstens sechs Monate) verkürzt sich die Frist auf zwei Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB).
Zwingend ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift (§ 623 BGB i. V. m. § 126 BGB): Das Kündigungsschreiben muss auf Papier stehen und von dir handschriftlich unterschrieben sein. Eine Kündigung per E-Mail, Fax, WhatsApp oder SMS ist unwirksam – das Arbeitsverhältnis läuft dann einfach weiter.
Einen Kündigungsgrund musst du nicht angeben. Nutze das Schreiben, um zugleich um eine schriftliche Bestätigung, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis (§ 109 GewO) und Auskunft über deinen Resturlaub zu bitten.