Arbeitszeiterfassung – das Wichtigste in Kürze
Seit dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18, „CCOO“) müssen die Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit einzurichten. Das BAG hat mit Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 klargestellt, dass diese Pflicht in Deutschland bereits gilt: Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG sind Arbeitgeber verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit zu erfassen – nicht nur die Überstunden.
Diese Vorlage ist deshalb mehr als ein einfacher Stundenzettel: Sie ist ein systematisches Monatsprotokoll je Mitarbeiter/in. Die Ist-Stunden pro Tag werden automatisch aus Beginn, Ende und Pause berechnet, über den Monat summiert und gegen die vertraglichen Soll-Stunden zu einem Soll/Ist-Saldo verrechnet.
Die Vorlage berücksichtigt die harten Grenzen des Arbeitszeitgesetzes: § 3 ArbZG deckelt die werktägliche Arbeitszeit auf 8 Stunden (bis 10 Stunden, wenn im Schnitt von 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden). § 4 ArbZG verlangt mindestens 30 Minuten Pause bei mehr als 6 Stunden und 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden. Das Tool warnt automatisch, sobald eine Zeile diese Werte reißt.
Excel-first: Lade die Erfassung als Excel-Datei mit echten Formeln oder als PDF herunter – beides eignet sich für die vom Gesetz geforderte Aufbewahrung. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG sind die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.