Kostenvoranschlag – das Wichtigste in Kürze
Ein Kostenvoranschlag ist die fachmännische, überschlägige Schätzung der voraussichtlichen Kosten einer Werkleistung. Rechtlich ist er meist ein Kostenanschlag im Sinne des § 632 Abs. 3 BGB – und der ist danach „im Zweifel nicht zu vergüten“, also grundsätzlich kostenlos. Ein Entgelt darf nur verlangt werden, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.
Wichtig ist die Abgrenzung: Ein unverbindlicher Kostenvoranschlag ist nur eine vorläufige Kalkulation ohne Bindungswirkung. Ein verbindliches Angebot dagegen ist ein Antrag nach § 145 BGB, an den der Aussteller gebunden ist – nimmt der Kunde an, entsteht ein Vertrag zum genannten (Fest-)Preis.
Darf ein Kostenvoranschlag überschritten werden? Geringfügige Abweichungen sind zulässig. Bei einer wesentlichen Überschreitung – die Rechtsprechung nimmt sie in der Regel ab ca. 15–20 % Mehrkosten an – muss der Unternehmer den Besteller nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich anzeigen. Kündigt der Besteller daraufhin nach § 649 Abs. 1 BGB, steht dem Unternehmer nur der eingeschränkte Anspruch aus § 645 Abs. 1 BGB zu.
Alle Beträge werden netto ausgewiesen; die Umsatzsteuer (Regelsatz 19 %, § 12 Abs. 1 UStG) kommt separat hinzu. Eine gesetzliche Gültigkeitsdauer gibt es für den unverbindlichen Kostenvoranschlag nicht – ein Feld „gültig bis“ schafft trotzdem Klarheit; üblich sind 3–4 Wochen.