Nebenkostenabrechnung – das Wichtigste in Kürze
Die Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung rechnet die vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen mit den tatsächlichen Kosten ab. Umlagefähig sind nur die in § 2 BetrKV aufgezählten laufenden Betriebskosten (z. B. Heizung, Wasser, Müll, Grundsteuer, Hausmeister) – Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu. Grundlage ist § 556 BGB.
Der Vermieter muss dem Mieter die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zukommen lassen (§ 556 Abs. 3 BGB). Verstreicht diese Frist, kann er in der Regel keine Nachzahlung mehr verlangen – ein Guthaben muss er dem Mieter aber weiterhin auszahlen.
Jede Kostenart wird über einen Umlageschlüssel verteilt: nach Wohnfläche, Personenzahl oder Verbrauch (Heiz- und Warmwasserkosten werden nach der Heizkostenverordnung zu 50–70 % verbrauchsabhängig abgerechnet). Trage die Gesamtkosten, den Schlüssel und den auf die Wohnung entfallenden Anteil ein – die Vorlage summiert den Mieteranteil automatisch.
So liest du das Ergebnis: Von der Summe der Anteile ziehst du die geleisteten Vorauszahlungen ab. Ist die Summe höher, entsteht eine Nachzahlung, ist sie niedriger, ein Guthaben. Es gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot – der Vermieter darf nur angemessene, tatsächlich entstandene Kosten umlegen.