Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft – das Wichtigste in Kürze
Die Gefährdungsbeurteilung ist eine zentrale Arbeitgeberpflicht: Nach § 5 ArbSchG muss jeder Arbeitgeber die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen für alle Beschäftigten beurteilen und die Ergebnisse dokumentieren (§ 6 ArbSchG). Für schwangere und stillende Frauen gilt zusätzlich das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Diese Vorlage bildet die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung nach § 10 MuSchG ab – sie schützt Mutter und Kind und ist Voraussetzung dafür, dass eine Schwangere weiterarbeiten darf.
§ 10 MuSchG verlangt zwei Schritte. Zuerst muss der Arbeitgeber für jede Tätigkeit anlassunabhängig (also unabhängig davon, ob aktuell eine Frau schwanger ist) beurteilen, ob und welche Gefährdungen bestehen. Sobald eine Beschäftigte ihre Schwangerschaft mitteilt, wird diese Beurteilung konkretisiert und der Arbeitgeber muss ein Gespräch über Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Zu prüfen sind körperliche Belastungen (schweres Heben, langes Stehen, Zwangshaltungen, Akkord), chemische Gefährdungen (Gefahrstoffe), biologische Gefährdungen (Infektionsrisiken, z. B. bei Tätigkeiten mit Kindern oder Patienten), physikalische Einwirkungen (Lärm, Strahlung, Hitze) sowie psychische Belastungen und Arbeitszeiten. Bestimmte Tätigkeiten und Bedingungen sind für Schwangere und Stillende von vornherein unzulässig (§§ 11, 12 MuSchG).
Ergibt die Beurteilung eine unverantwortbare Gefährdung (§ 9 MuSchG), greift die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG: 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, 2. wenn das nicht genügt, ein Arbeitsplatzwechsel, und erst 3. – wenn beides nicht möglich ist – ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Dieses ist strikt vom ärztlichen Beschäftigungsverbot zu unterscheiden: Das betriebliche spricht der Arbeitgeber wegen der Arbeitsbedingungen aus, das ärztliche stellt eine Ärztin oder ein Arzt wegen individueller gesundheitlicher Gründe aus.
Der Arbeitgeber muss das Ergebnis dokumentieren und alle Beschäftigten sowie die betroffene Frau über die erforderlichen Maßnahmen informieren (§ 14 MuSchG). Außerdem ist er verpflichtet, die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen, sobald ihm eine Schwangerschaft mitgeteilt wurde (§ 27 Abs. 1 MuSchG). Diese Vorlage führt Schritt für Schritt durch Tätigkeit, Gefährdungen, Schutzmaßnahmen und die Mitteilungspflichten.